Allgemeine Bedingungen

1. Allgemeine Aufnahmebedingungen

1. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe der freien Plätze.
2. Voraussetzungen für die Aufnahme sind:
a) das vollendete 1. Lebensjahr;
b) die körperliche und geistige Eignung des Kindes;
c) die Anmeldung durch den Erziehungsberechtigten;
d) die Vorlage der Geburtsurkunde und allfälliger Impfzeugnisse;
3. Behinderte Kinder können aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die im Hinblick auf die Art der Behinderung erforderlichen räumlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und entsprechend dem Grad und der Art der Behinderung eine gemeinsame Betreuung möglich ist.
4. Angehörige der Universität und des Lakesidepark Klagenfurt werden bevorzugt aufgenommen.

2. Leistungen

Halbtagsbetreuung:
Von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr
11:00 Uhr bis 17:00 Uhr – nur in dringenden Fällen.

Ganztagsbetreuung:
Von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr.

3. Zahlungsweise

Der Betreuungsbeitrag wird monatlich im Voraus für den Folgemonat eingezogen.

4. Öffnungszeiten

1. Die Kindergruppe ist durchgehend von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet.
2. Samstag, Sonntag und Feiertags erfolgt keine Kinderbetreuung.
3. Besondere Schließtage (z.B. Fenstertage) werden rechtzeitig und gesondert bekannt gegeben.
4. Die Rückerstattung des monatlichen Beitrages für den Betriebsurlaub und die Schließtage ist ausgeschlossen.

5. Bestimmungen für den Besuch

1. Der Besuch der Kindergruppe soll regelmäßig erfolgen. Die Erziehungsberechtigten haben für die pünktliche Übergabe und Abholung des Kindes zu den festgesetzten Betriebszeiten durch geeignete Personen vorzusorgen. Wir ersuchen um Verständnis, dass der Betreiber es sich vorbehält, bei wiederholter verspäteter Abholung, die dadurch verursachten Kosten (Überstunden für Betreuerinnen) den Erziehungsberechtigten anzulasten. Permanente verspätete Abholungen können auch als Anlass zur Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch die Leitung der Kindergruppe genommen werden.
2. Das Kind ist entsprechend gepflegt und gekleidet den BetreuerInnen zu übergeben. Das Kind ist für den Besuch der Kindergruppe mit Hausschuhen und Reservewäsche auszustatten.
3. Jede Erkrankung des Kindes oder sein sonstiges Fernbleiben ist der Leitung der Kindergruppe sofort bekannt zu geben. Wir ersuchen um Verständnis, dass wir keine kranken Kinder zur Betreuung übernehmen können und die KinderbetreuerInnen den Auftrag haben, offensichtlich kranke Kinder nicht zu übernehmen. Jede ansteckende Krankheit von Personen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben, ist ebenfalls sofort der Leitung der Kindergruppe zu melden. Nach Infektionskrankheiten darf der Besuch der Kindergruppe nur nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses wieder aufgenommen werden.
Sollte ein Kind während der Betreuung erkranken, so ist das erkrankte Kind im Interesse der gesunden Kinder sofort abzuholen.
4. Für in Verlust geratene Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
5. Für Auskünfte und Beschwerden sind die Leitung der Kindergruppe oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte zuständig. Der Kindergruppe darf nur mit Bewilligung und in Begleitung der Leitung der Kindergruppe, oder die von ihr zu bestimmenden Fachkräfte besichtigt werden.

6. Dauer und Kündigung der Vereinbarung

1. Die Vereinbarung beginnt mit Unterschriftsleistung. Beiträge sind ab Beginn der Eingewöhnungsphase bzw. ab September / Oktober zu bezahlen.
2. Die Kündigung der Vereinbarung ist schriftlich bei der pädagogischen Leiterin oder der / des Obfrau / Obmannes der Kindergruppe einzubringen. Die Vereinbarung kann während des ersten Monats ohne Begründung sofort gekündigt werden, eine Rückerstattung des Beitrages erfolgt nicht.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Kündigungstermin ist jeweils der Monatsletzte.
Aus folgenden Gründen kann von der Leitung der Kindergruppe die Entlassung des Kindes aus der Kindergruppe ausgesprochen werden:
a) ein körperliches Gebrechen oder eine seelische oder geistig bedingt Verhaltensstörung, die eine Gefährdung der übrigen Kinder oder eine Störung der Erziehungs- und Betreuungsarbeit befürchten lässt;
b) längeres oder wiederholtes Fernbleiben des Kindes ohne Grund oder ohne Abmeldung;
c) Verletzung der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung durch den (die)
Erziehungsberechtigten

7. Unterbrechung der Mitgliedschaft

Auch während der Abwesenheit des Kindes sind die Beiträge weiter zu entrichten.

8. Unfälle

1. Trotz Aufsicht und kindgerechter Umgebung können Unfälle und Verletzungen auftreten. Für den Fall eines Unfalles oder der Verletzung eines Kindes erklären sich die Erziehungsberechtigten ausdrücklich einverstanden, dass die Kinderbetreuerinnen alle erforderlichen Maßnahmen, soweit sie von den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern im vorgesehenen Ausmaß getragen werden, zur bestmöglichen Versorgung treffen dürfen.
2. Ein Exemplar der in der Kindergruppe bestehenden Richtlinie bei Unfällen und Krankheit wurde dem Erziehungsberechtigten ausgehändigt.

9. Ausflüge

Fallweise werden von der Kindergruppe Ausflüge organisiert. Zusätzlich anfallende Kosten und Termin werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben. Sollte das Kind nicht an dem Ausflug teilnehmen dürfen, so kann für diesen Tag leider keine Betreuung angeboten werden.

10. Verschiedene Glaubensbekenntnisse

Die Kindergruppe steht Kindern aller Glaubensbekenntnisse offen. Da die Mehrzahl der betreuten Kinder jedoch der katholischen oder evangelischen Kirche angehören, werden die üblichen Bräuche wie Geburtstage, Weihnachten, Ostern, Muttertag, Fasching etc. in der Kindergruppe gefeiert. Sollte es Kindern aufgrund ihres Glaubensbekenntnisses nicht erlaubt sein an solchen Feiern teilzunehmen, so haben die Erziehungsberechtigten der Leitung der Kindergruppe schriftlich mitzuteilen, an welchen Veranstaltungen ihr Kind nicht teilnehmen darf, bzw. welche sonstigen Vorschriften (z.B. Ernährung, medizinische Behandlung) aufgrund des Glaubensbekenntnisses von dem Kind einzuhalten sind. Die Leitung der Kindergruppe wird sich bemühen, diesen Wünschen nachzukommen, soweit sie ohne Kostenaufwand machbar sind und den üblichen Betriebsablauf in der Kindergruppe nicht übermäßig stören.

11. Mitgliedschaft in der Kindergruppe

Die Erziehungsberechtigten nehmen zur Kenntnis, dass es sich bei der Kindergruppe um einen gemeinnützigen von den Eltern der betreuten Kinder selbstverwalteten Verein handelt und die Erziehungsberechtigten mit Aufnahme des Kindes in die Kindergruppe Mitglieder des Vereines werden. Die Erziehungsberechtigten arbeiten bei der Verwaltung des Vereines mit bzw. sie haben an den vom Vereinsvorstand einzuberufenden Sitzungen teilzunehmen. Vom Vorstand bewilligte Personen dürfen in Notsituationen in der Betreuung aushelfen (Eltern usw.)
Die Statuten stehen auf der Homepage zur Einsicht und zum Herunterladen zur Verfügung.

12. Gerichtsstand

Gerichtstand ist das jeweilig sachlich zuständige Gericht am Sitz des Vereines.